(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:
a) | die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Zahl der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Zahl der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Parteisummen. |
(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
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