§ 53b LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012

In Kraft seit 17.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53b LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53b LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53b LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53b LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53b LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53a LWG
§ 54 LWG