§ 53b LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012

In Kraft seit 17.08.2012 bis 31.12.9999
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