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(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß §§ 54 Abs. 2 lit. a bis e und 55b Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:
a) | die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Zahl der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Zahl der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Parteisummen, | |||||||||
e) | die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen. |
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
a) | Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei | |||||||||
b) | Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber | |||||||||
c) | Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. |
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß §§ 54 Abs. 2 lit. a bis e und 55b Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:
a) | die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Zahl der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Zahl der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Parteisummen, | |||||||||
e) | die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen. |
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
a) | Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei | |||||||||
b) | Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber | |||||||||
c) | Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. |
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014