(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:
a) | die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Zahl der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Zahl der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Parteisummen | |||||||||
e) | die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen. |
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008
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