§ 38 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen (§ 42), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ihre erforderlichen Begleitpersonen (Paragraph 42,), Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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