Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a) | verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, | |||||||||
c) | nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5). |
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
a) | verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, | |||||||||
c) | nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5). |
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018