(1) Verfahren nach dem Vergabenachprüfungsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. e) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Manfred Böhler, Dr. Wolfgang Herzog und Mag. Otto-Imre Pathy zugewiesen.
(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis all diesen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.
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