Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, werden die Geschäfte nach den §§ 5 bis 15 verteilt.
In Kraft seit 18.07.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 LVwG-GV 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LVwG-GV 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 LVwG-GV 2016