Gesamte Rechtsvorschrift LVwG-GV 2016 2

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016)

LVwG-GV 2016 2
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016)

StF: ABl.Nr. 28/2016

§ 1 LVwG-GV 2016


(1) Die Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes werden aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen auf seine Senate und Einzelmitglieder verteilt.

(2) Zum Zwecke der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate und Mitglieder werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:

a)

Verkehrs- und Kraftfahrrecht:           
              Insbesondere Bodensee-SchifffahrtsO, BundesstraßenmautG, EisenbahnG, FührerscheinG, GefahrgutbeförderungsG, GelegenheitsverkehrsG, GüterbeförderungsG, KFG, KraftfahrlinienG, LuftfahrtG, SchifffahrtsG, StVO; 
zusätzlich ImmissionsschutzG-Luft hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, ParkabgabeG, StraßenG, TiertransportG.

b)

Ordnungsrecht:           
Insbesondere EGVG, Landes-SicherheitsG, GlücksspielG, JugendG, LichtspielG, ortspolizeiliche Verordnungen, RettungsG, SammlungsG, SicherheitspolizeiG, SittenpolizeiG, SpielapparateG, VeranstaltungsG, VersammlungsG, WaffenG, WettenG;              
zusätzlich Aids-G, GeschlechtskrankheitenG, KatastrophenhilfeG, NamensänderungsG, PyrotechnikG, SprengmittelG, TierschutzG, VereinsG, WehrG, ZivildienstG.

c)

Fremdenrecht:           
Insbesondere FremdenpolizeiG, Niederlassungs- und AufenthaltsG;              
zusätzlich GrenzkontrollG, MeldeG, PassG, StaatsbürgerschaftsG.

d)

Abgabenrecht:           
Insbesondere GemeindevergnügungssteuerG, KommunalsteuerG, KriegsopferabgabenG, TourismusG, ZweitwohnsitzabgabeG.

e)

Vergabenachprüfungsrecht

f)

Sozial-, Gesundheits- und Sportrecht:           
Insbesondere ApothekenG, ArzneimittelG, ArzneiwareneinfuhrG, ÄrzteG, BäderhygieneG, BergführerG, ChemikalienG, EpidemieG, Gesundheits- und KrankenpflegeG, GleichbehandlungsG, Kinder- und JugendhilfeG, Kranken- und KuranstaltenG, Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG, Med. Masseur- und HeilmasseurG, MindestsicherungsG, MTD-G, MTF-SHD-G, PflegegeldG, PflegeheimG, SanitäterG, SchischulG, SozialbetreuungsberufeG, SpitalG, SportG, StrahlenschutzG, TabakG, TiermaterialienG, SuchtmittelG, ZahnärzteG.

g)

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:           
Insbesondere ArbeitslosenversicherungsG, ArbeitnehmerInnenschutzG, ArbeitsruheG, ArbeitszeitG, ArbeitsverfassungsG, ArbeitsinspektionsG, ASVG, AusländerbeschäftigungsG, AVRAG, BehinderteneinstellungsG, HeimarbeitsG, Kinder- und JugendlichenbeschäftigungsG, MutterschutzG.

h)

Land- und Forstwirtschaftsrecht:           
Insbesondere Bäuerliches SiedlungsG, BienenzuchtG, BiozidprodukteG, BodenseefischereiG, DüngemittelG, FischereiG, FleischuntersuchungsgebührenG, FlurverfassungsG, ForstG, FuttermittelG, GemeindegutG, GrundverkehrsG, Güter- und SeilwegeG, JagdG, PflanzenschutzG, PflanzenschutzmittelG, LandesforstG, Landwirtschaftliches MaterialseilbahnenG, Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsG, Landwirtschaftliches SchulG, QualitätsklassenG, Servituten-AblösungsG, TiergesundheitsG, TierseuchenG, TierzuchtG, ViehwirtschaftsG;              
zusätzlich Verfahren nach dem V. Hauptstück des RaumplanungsG.

i)

Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht:           
Insbesondere AbfallwirtschaftsG, AbfallG, AltlastensanierungsG, ArtenhandelsG, AusbildungsvorbehaltsG, BauG, BauprodukteG, BundesluftreinhalteG, BundesstatistikG, Bundes-Umwelthaf-tungsG, CampingplatzG, ElektrizitätswirtschaftsG, FeuerpolizeiO, GasG, GewO, HandelsstatistikG, ImmissionsschutzG-Luft ohne Geschwindigkeitsüberschreitungen, IPPC- und Seveso II-AnlagenG, KanalisationsG, KlärschlammG, Landes-LuftreinhalteG, LuftreinhalteG für Kesselanlagen, MarkenschutzG, MarktordnungsG, Maß- und EichG, MineralrohstoffG, Naturschutz- und LandschaftsentwicklungsG, PreisG, PreistransparenzG, ProduktsicherheitsG, RaumplanungsG ohne die Verfahren nach dem V. Hauptstück, Umweltgutachter- und StandorteverzeichnisG, UmweltinformationsG Bund und Land, UVP-G, UWG, VermessungsG, WRG, WasserversorgungsG, WirtschaftstreuhänderberufsO, ZiviltechnikerG, ZiviltechnikerkammerG.

j)

Maßnahmenbeschwerden (ohne Fremdenrecht), Beschwerden nach §§ 88 und 89 SPG

k)

Sonstiges:           
Insbesondere AbzeichenG, AuskunftsG, DatenschutzG, DenkmalschutzG, Dokumenten-WeiterverwendungsG, EVTZ-G, FamilienlastenausgleichsG, GemeindeG, GemeindeO, KindergartenG, KonsumentenschutzG, Landeslehrer-DiensthoheitsG, Landes- und GemeindebedienstetenG, MedienG, RechtsanwaltsO, SchulerhaltungsG, SchulpflichtG, StudienförderungsG, WappenG.

§ 2 LVwG-GV 2016


(1) Im Rahmen des Landesverwaltungsgerichtes werden die nachfolgend angeführten Senate gebildet.

(2) Dem Senat 1 gehören an: Dr. Wolfgang Herzog als Vorsitzender sowie Dr. Manfred Böhler und Mag. Otto-Imre Pathy abwechselnd als Berichterstatter bzw als weiteres Mitglied. Die Reihenfolge beginnt mit Mag. Otto-Imre Pathy als Berichterstatter.

(3) Dem Senat 2 gehören an: Mag. Nikolaus Brandtner als Vorsitzender, Dr. Eva-Maria Längle als Berichterstatterin und Dr. Monika Mohr als weiteres Mitglied.

(4) Im Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden oder des Berichterstatters bzw. der Berichterstatterin tritt an deren Stelle jeweils das weitere Mitglied des betreffenden Senates. In diesem Fall sowie im Fall der Verhinderung des weiteren Mitgliedes tritt an die Stelle dieses weiteren Mitgliedes

a)

im Senat 1 Dr. Reinhold Köpfle,

b)

im Senat 2 Dr. Isabel Vonbank, LL.M.

Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Berichterstatters bzw. der Berichterstatterin tritt an dessen bzw. deren Stelle das weitere Mitglied des betreffenden Senates. In diesem Fall tritt an die Stelle des Vorsitzenden

a)

im Senat 1 Dr. Reinhold Köpfle,

b)

im Senat 2 Dr. Isabel Vonbank, LL.M.

(5) Wenn auch die nach Abs. 4 zur Vertretung berufenen Mitglieder verhindert sind, erfolgt die Vertretung der verhinderten Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Reihe nach die Funktion des Berichterstatters bzw. der Berichterstatterin, dann des bzw. der Vorsitzenden und schließlich des weiteren Mitgliedes übernehmen.

§ 3 LVwG-GV 2016


(1) In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen Senat zu entscheiden hat, werden die Geschäfte wie folgt verteilt:

a)

Senat 1: Verfahren nach dem Vergabenachprüfungsrecht,

b)

Senat 2: Verfahren, soweit nicht der Senat 1 zuständig ist.

§ 4 LVwG-GV 2016


In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, werden die Geschäfte nach den §§ 5 bis 15 verteilt.

§ 5 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Verkehrs- und Kraftfahrrecht (§ 1 Abs. 2 lit. a) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Monika Mohr, Dr. Manfred Böhler, Dr. Wilfried Schneider, Dr. Wolfgang Herzog, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Eva-Maria Längle, Dr. Elisabeth Wischenbart, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag. Eva Ostermeier, Dr. Isabel Vonbank, LL.M., Mag. Katharina Feuersinger und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen.

(2) Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite Mal zu übergehen.

(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart und Dr. Isabel Vonbank, LL.M. eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(4) Verfahren nach dem GefahrgutbeförderungsG werden abweichend von Abs. 1 den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Wilfried Schneider und Dr. Monika Mohr zugewiesen; der erste Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 6 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Ordnungsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. b) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Monika Mohr, Dr. Wilfried Schneider, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Elisabeth Wischenbart, Dr. Isabel Vonbank, LL.M., und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen.

(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 7 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Sozial-, Gesundheits- und Sportrecht (§ 1 Abs. 2 lit. f) werden Dr. Wilfried Schneider zugewiesen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Verfahren nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Manfred Böhler, Mag. Birgit König und Dr. Dietmar Ellensohn zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen genannten Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

b)

Verfahren nach dem ApothekenG werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Otto-Imre Pathy und Dr. Isabel Vonbank, LL.M., zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

c)

Verfahren nach dem MindestsicherungsG werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Otto-Imre Pathy und Mag. Eva Ostermeier zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 8 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaftsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. h) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Johannes Schlömmer und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Verfahren nach dem GrundverkehrsG werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Elisabeth Wischenbart und Mag. Katharina Feuersinger zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

b)

Dr. Reinhold Köpfle ist für die Erledigung der Verfahren nach dem JagdG zuständig.

§ 9 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht (§ 1 Abs. 2 lit. i) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Nikolaus Brandtner, Dr. Manfred Böhler, Dr. Wolfgang Herzog, Mag. Birgit König, Dr. Eva Maria Längle Mag. Eva Ostermeier und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen.

(2) Mag. Birgit König und Dr. Eva-Maria Längle sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite Mal zu übergehen.

(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Mag. Birgit König und Dr. Eva-Maria Längle eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem BauG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Nikolaus Brandtner, Mag. Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Isabel Vonbank, LL.M., und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen.

(5) Mag. Nikolaus Brandtner, Mag. Birgit König, Dr. Dietmar Ellensohn und Dr. Reinhold Köpfle sind bei der Zuweisung nach Abs. 4 jedes zweite Mal zu übergehen; Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Abweichend von Abs. 1 werden Verfahren, welche nur Entscheidungen nach dem WRG zum Gegenstand haben, den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Eva Ostermeier und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen; Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 10 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Fremdenrecht (§ 1 Abs. 2 lit. c) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Monika Mohr, Dr. Wilfried Schneider und Dr. Eva-Maria Längle zugewiesen.

(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(3) Ab dem 01.10.2016 tritt Mag. Nikolaus Brandtner an die Stelle von Dr. Monika Mohr.

§ 11 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren aus dem Bereich Abgabenrecht (§ 1 Abs. 2 lit. d) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Elisabeth Wischenbart, Mag. Otto-Imre Pathy und Mag. Eva Ostermeier zugewiesen.

(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 12 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren nach dem Vergabenachprüfungsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. e) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Manfred Böhler, Dr. Wolfgang Herzog und Mag. Otto-Imre Pathy zugewiesen.

(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis all diesen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 13 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. g) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Manfred Böhler, Dr. Wolfgang Herzog, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn und Dr. Elisabeth Wischenbart zugewiesen.

(2) Dr. Wolfgang Herzog und Dr. Elisabeth Wischenbart sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite Mal zu übergehen.

(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Dr. Wolfgang Herzog und Dr. Elisabeth Wischenbart eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 14 LVwG-GV 2016


(1) Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerden (ohne Fremdenrecht) und Beschwerden nach dem SPG (§ 1 Abs. 2 lit. j) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag. Nikolaus Brandtner, Dr. Dietmar Ellensohn und Dr. Isabel Vonbank, LL.M., zugewiesen.

(2) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis all diesen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 15 LVwG-GV 2016


Sonstige Verfahren (§ 1 Abs. 2 lit. k) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Eva-Maria Längle und Mag. Otto-Imre Pathy zugewiesen. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von dieser Regelung Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis beiden Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

§ 16 LVwG-GV 2016


(1) Sind in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen nach § 1 Abs. 2 die Geschäfte auf mehrere Mitglieder verteilt, wird das verhinderte Mitglied durch das in der in den §§ 5 bis 15 jeweils festgelegten Reihenfolge nächste Mitglied vertreten. Endet die Reihenfolge oder ist das Mitglied das letzte in der Reihenfolge, beginnt die Reihenfolge von vorne. Sind alle in der in den §§ 5 bis 15 jeweils festgelegten Reihenfolge genannten Mitglieder verhindert, wird das verhinderte Mitglied nach der im Abs. 2 festgelegten Reihenfolge vertreten.

(2) Sind die Geschäfte in einem Zuständigkeitsbereich nur einem Mitglied zugewiesen, wird das verhinderte Mitglied der Reihe nach von Mag. Nikolaus Brandtner, Dr. Monika Mohr, Dr. Manfred Böhler, Dr. Wilfried Schneider, Dr. Wolfgang Herzog, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Eva-Maria Längle, Dr. Elisabeth Wischenbart, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag. Eva Ostermeier, Dr. Isabel Vonbank, LL.M., Mag. Katharina Feuersinger und Dr. Reinhold Köpfle vertreten. Hat ein Mitglied ein anderes bereits vertreten, ist das in dieser Reihenfolge nächste Mitglied zur Vertretung berufen, bis alle Mitglieder an der Reihe waren. § 17 ist zu berücksichtigen.

§ 17 LVwG-GV 2016


(1) Wenn eine mit Beschwerde bekämpfte Erledigung mehrere Spruchpunkte enthält, die unter verschiedene Zuständigkeitsregelungen fallen, dann bestimmt sich die Zuständigkeit nach jener Zuständigkeitsregelung, die auf die meisten Spruchpunkte anzuwenden ist. Kann danach die Zuständigkeit nicht eindeutig ermittelt werden, dann ist unter den in Frage kommenden Zuständigkeitsregelungen jene anzuwenden, die zu dem Mitglied führt, dem laut Aktenplan die niedrigste Kennzahl zugeordnet ist. Spruchpunkte, die unter die Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 fallen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Beschwerden gegen Erledigungen, denen offensichtlich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sind jenem Mitglied zuzuteilen, das für die Erledigung der ersten diesbezüglich einlangenden Beschwerde zuständig ist. Dies gilt nicht, wenn für die später eingelangte Beschwerde keine Zuständigkeitsregelung in Frage kommt, die auch eine Zuständigkeit dieses Mitgliedes begründen könnte; Abs. 1 letzter Satz ist dabei nicht anzuwenden.

(3) Langen am selben Tag mehrere Beschwerden desselben Beschwerdeführers betreffend dieselbe Zuständigkeitsregelung ein, ist jeweils das Mitglied für die Erledigung aller Beschwerden zuständig, dem die erste Beschwerde zuzuteilen ist.

(4) Wird in einer Rechtssache erneut ein Verfahren, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, beim Landesverwaltungsgericht anhängig, ist jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig, das auch schon für die Erledigung des ersten Verfahrens in dieser Sache zuständig war.

§ 18 LVwG-GV 2016


(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am 18.07.2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einem Einzelmitglied zugewiesen waren und wieder anhängig werden, werden jenem Mitglied zugewiesen, das bei Abschluss des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat dafür zuständig war. Gehört in einem solchen Fall das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(3) Mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einer Kammer zugewiesen waren und die wieder anhängig werden, werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens den Einzelmitgliedern zugewiesen, die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Mitglieder der betreffenden Kammer waren. Die Verfahren werden der Reihe nach der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie dem weiteren Mitglied der Kammer zugewiesen. Das weitere Mitglied ist bei der Zuweisung jedes zweite Mal zu übergehen. § 17 gilt sinngemäß. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung im zweiten Satz Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Das weitere Mitglied ist in diesem Fall bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Gehört in einem solchen Fall kein Kammermitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(4) Dr. Dietmar Ellensohn werden in der Zeit von 15.07.2016 bis 14.09.2016 keine Verfahren zugewiesen.

(5) Dr. Monika Mohr werden ab dem 01.10.2016 keine Verfahren mehr zugewiesen.

(6) Die ersten 30 der nach § 6 bei Dr. Johannes Schlömmer und die ersten 30 der nach § 6 bei Dr. Elisabeth Wischenbart anfallenden Verwaltungsstrafverfahren werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Eva-Maria Längle, Mag. Eva Ostermeier und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen. § 17 ist anzuwenden, auch wenn die Anzahl von 30 Verfahren dadurch überschritten wird. Sind einem der Mitglieder aufgrund der Regelung des § 17 abweichend davon Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen drei Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(7) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit des Mitgliedes nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der Geschäftsverteilung 2016, ABl. Nr. 50/2015, angeknüpft. Ist eine Änderung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.

(8) Soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach der im Zeitpunkt des Einlangens geltenden Geschäftsverteilung.

Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016) (LVwG-GV 2016) Fundstelle


Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016)

StF: ABl.Nr. 28/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes hat gemäß § 11 des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 19/2013, beschlossen:

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