(1) Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 2 lit. g) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Manfred Böhler, Dr. Wolfgang Herzog, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn und Dr. Elisabeth Wischenbart zugewiesen.
(2) Dr. Wolfgang Herzog und Dr. Elisabeth Wischenbart sind bei der Zuweisung nach Abs. 1 jedes zweite Mal zu übergehen.
(3) Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung des Abs. 1 Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen in Abs. 1 genannten Mitgliedern mit Ausnahme von Dr. Wolfgang Herzog und Dr. Elisabeth Wischenbart eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Diese Mitglieder sind bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.
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