§ 3 LVwG-GV 2016

LVwG-GV 2016 2 - Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2024

(1) In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen Senat zu entscheiden hat, werden die Geschäfte wie folgt verteilt:

a)

Senat 1: Verfahren nach dem Vergabenachprüfungsrecht,

b)

Senat 2: Verfahren, soweit nicht der Senat 1 zuständig ist.

In Kraft seit 18.07.2016 bis 31.12.9999
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