Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen Senat zu entscheiden hat, werden die Geschäfte wie folgt verteilt:
a)
Senat 1: Verfahren nach dem Vergabenachprüfungsrecht,
b)
Senat 2: Verfahren, soweit nicht der Senat 1 zuständig ist.
In Kraft seit 18.07.2016 bis 31.12.9999
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