§ 18 LVwG-GV 2016

LVwG-GV 2016 2 - Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2016 (LVwG-GV 2016)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Diese Geschäftsverteilung tritt am 18.07.2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einem Einzelmitglied zugewiesen waren und wieder anhängig werden, werden jenem Mitglied zugewiesen, das bei Abschluss des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat dafür zuständig war. Gehört in einem solchen Fall das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(3) Mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat bereits abgeschlossene Verfahren, die einer Kammer zugewiesen waren und die wieder anhängig werden, werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens den Einzelmitgliedern zugewiesen, die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Mitglieder der betreffenden Kammer waren. Die Verfahren werden der Reihe nach der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie dem weiteren Mitglied der Kammer zugewiesen. Das weitere Mitglied ist bei der Zuweisung jedes zweite Mal zu übergehen. § 17 gilt sinngemäß. Sind einem Mitglied aufgrund der Regelung des § 17 abweichend von der Regelung im zweiten Satz Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Das weitere Mitglied ist in diesem Fall bei der Zuweisung so lange zu übergehen, bis den anderen Mitgliedern eine doppelt so hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde. Gehört in einem solchen Fall kein Kammermitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mehr dem Landesverwaltungsgericht an, ist das Verfahren wie ein neu anfallendes Verfahren zu behandeln.

(4) Dr. Dietmar Ellensohn werden in der Zeit von 15.07.2016 bis 14.09.2016 keine Verfahren zugewiesen.

(5) Dr. Monika Mohr werden ab dem 01.10.2016 keine Verfahren mehr zugewiesen.

(6) Die ersten 30 der nach § 6 bei Dr. Johannes Schlömmer und die ersten 30 der nach § 6 bei Dr. Elisabeth Wischenbart anfallenden Verwaltungsstrafverfahren werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Dr. Eva-Maria Längle, Mag. Eva Ostermeier und Dr. Reinhold Köpfle zugewiesen. § 17 ist anzuwenden, auch wenn die Anzahl von 30 Verfahren dadurch überschritten wird. Sind einem der Mitglieder aufgrund der Regelung des § 17 abweichend davon Verfahren zuzuweisen, ist dieses Mitglied bei der folgenden Zuweisung so lange zu übergehen, bis allen drei Mitgliedern eine gleich hohe Zahl an Verfahren zugewiesen wurde.

(7) In den Zuständigkeitsbereichen, in denen sich die Zuständigkeit des Mitgliedes nach der Reihenfolge des Einlangens richtet, wird mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsverteilung an die Reihenfolge der Geschäftsverteilung 2016, ABl. Nr. 50/2015, angeknüpft. Ist eine Änderung erforderlich, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Zuteilungen. Bei den nachfolgenden Zuteilungen erfolgt der entsprechende Ausgleich.

(8) Soweit in dieser Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach der im Zeitpunkt des Einlangens geltenden Geschäftsverteilung.

In Kraft seit 18.07.2016 bis 31.12.9999
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