(1) Sind in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen nach § 1 Abs. 2 die Geschäfte auf mehrere Mitglieder verteilt, wird das verhinderte Mitglied durch das in der in den §§ 5 bis 15 jeweils festgelegten Reihenfolge nächste Mitglied vertreten. Endet die Reihenfolge oder ist das Mitglied das letzte in der Reihenfolge, beginnt die Reihenfolge von vorne. Sind alle in der in den §§ 5 bis 15 jeweils festgelegten Reihenfolge genannten Mitglieder verhindert, wird das verhinderte Mitglied nach der im Abs. 2 festgelegten Reihenfolge vertreten.
(2) Sind die Geschäfte in einem Zuständigkeitsbereich nur einem Mitglied zugewiesen, wird das verhinderte Mitglied der Reihe nach von Mag. Nikolaus Brandtner, Dr. Monika Mohr, Dr. Manfred Böhler, Dr. Wilfried Schneider, Dr. Wolfgang Herzog, Mag. Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr. Dietmar Ellensohn, Dr. Eva-Maria Längle, Dr. Elisabeth Wischenbart, Mag. Otto-Imre Pathy, Mag. Eva Ostermeier, Dr. Isabel Vonbank, LL.M., Mag. Katharina Feuersinger und Dr. Reinhold Köpfle vertreten. Hat ein Mitglied ein anderes bereits vertreten, ist das in dieser Reihenfolge nächste Mitglied zur Vertretung berufen, bis alle Mitglieder an der Reihe waren. § 17 ist zu berücksichtigen.
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