Art. 48 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
*)
Vorzeitiges Ende des Amtes

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch:

a)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Amtes ausgesprochen wird, insbesondere auch aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl,

b)

Misstrauensvotum,

c)

Tod oder

d)

Verzicht.

(2) Der Amtsverzicht ist schriftlich zu erklären.

(3) Der Amtsverzicht des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe der Verzichtserklärung an den Präsidenten des Landtages, jener der übrigen Mitglieder der Landesregierung durch Übergabe der Verzichtserklärung an den Landeshauptmann wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
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