(1) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) In der Geschäftsordnung der Landesregierung werden die Geschäfte der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
(3) Die Geschäftsordnung der Landesregierung bestimmt, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Landesregierung und welche von einzelnen Mitgliedern derselben zu erledigen sind.
(4) In der Geschäftsordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung geführt werden.
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