(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen die ihm zustehenden Rechte und Pflichten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf den Landesstatthalter über.
(2) Ist der Landesstatthalter verhindert, so werden seine Aufgaben, einschließlich jener aus einer allfälligen Vertretung des Landeshauptmannes, von dem von der Landesregierung hiefür bestimmten Regierungsmitglied besorgt. Das Gleiche gilt für die Vertretung der Landesräte.
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