Art. 41 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluss ändern. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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