Art. 57 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.

(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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