(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, verfassungsgesetzliche oder gesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Neukundmachung
a) | eine überholte Ausdrucksweise, insbesondere nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen, durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen, | |||||||||
b) | eine der inländischen Rechtsübung fremde Ausdrucksweise durch eine solche der eigenen Rechtssprache ersetzen, | |||||||||
c) | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen, | |||||||||
d) | Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen, | |||||||||
e) | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen, | |||||||||
f) | die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Verweisung auf Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift richtig stellen, | |||||||||
g) | dem Gesetz einen kurzen Titel geben, | |||||||||
h) | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Neukundmachung gesondert verlautbaren. |
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