Art. 38 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, verfassungsgesetzliche oder gesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Neukundmachung

a)

eine überholte Ausdrucksweise, insbesondere nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen, durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen,

b)

eine der inländischen Rechtsübung fremde Ausdrucksweise durch eine solche der eigenen Rechtssprache ersetzen,

c)

Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen,

d)

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig stellen,

e)

Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen,

f)

die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Verweisung auf Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift richtig stellen,

g)

dem Gesetz einen kurzen Titel geben,

h)

Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen der Rechtsvorschrift unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Neukundmachung gesondert verlautbaren.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 38 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 38 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 38 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 38 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 38 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 37 L.V
Art. 39 L.V