Art. 42 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.

(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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