(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
(2) Soweit nicht Organe des Bundes einzuschreiten haben, trifft die Entscheidung über den Abschluss von Staatsverträgen die Landesregierung und wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.
(3) Staatsverträge, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.
(4) Staatsverträge, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Staatsverträge sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.
(5) Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages nach Abs. 3 und 4 beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die Landesregierung kann, wenn sie zum Abschluss eines weder gesetzändernden noch gesetzergänzenden Staatsvertrages berufen ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
(6) Staatsverträge, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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