Art. 40 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Landtagsperiode nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Der Partei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat, oder wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben die bei der vorangegangenen Landtagswahl die zweithöchste Zahl von Stimmen erreicht hat, muss wenigstens ein Mandat zufallen. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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