Art. 44 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 44 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 44 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 44 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 44 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 44 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 43 L.V
Art. 45 L.V