Art. 46 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007

In Kraft seit 15.06.2007 bis 31.12.9999
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