Art. 53 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Land kann mit anderen Ländern oder mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(2) Die Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen trifft die Landesregierung. Beim Abschluss wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.

(3) Vereinbarungen, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.

(4) Vereinbarungen, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Vereinbarungen sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.

(5) Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Auf Vereinbarungen des Landes mit dem Bund sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder etwas anderes bestimmt wird.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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