Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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