(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigten Landesbürger und ehemaligen Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
a) | von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen verlangt oder | |||||||||
c) | vom Landtag oder | |||||||||
d) | von der Landesregierung beschlossen wird. |
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.
(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 34/2009
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