Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen
(1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist vom Richter zu verfügen und durch die Landtagsdirektion auszufertigen. Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über allfällige Folgen des Ausbleibens (Abs 2) und den Kostenersatz (Abs 5) sowie bei Auskunftspersonen auf deren Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (§ 14) zu enthalten.
(2) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Richter eine Ordnungsstrafe verhängen und die Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann sie der Richter durch die zuständige Behörde vorführen lassen.
(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.
(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuss nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
(5) Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung geladen sind und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw Dienstort an den Sitz des Landtages anreisen müssen, gebührt eine Reisekostenvergütung nach den für Salzburger Landesbeamte geltenden Vorschriften. Gegen entsprechenden Nachweis ist ihnen auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 im strafgerichtlichen Verfahren.
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