§ 9 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen

 

§ 9

 

(1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist vom Richter zu verfügen und durch die Landtagsdirektion auszufertigen. Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über allfällige Folgen des Ausbleibens (Abs 2) und den Kostenersatz (Abs 5) sowie bei Auskunftspersonen auf deren Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (§ 14) zu enthalten.

(2) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Richter eine Ordnungsstrafe verhängen und die Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann sie der Richter durch die zuständige Behörde vorführen lassen.

(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.

(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuss nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

(5) Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung geladen sind und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw Dienstort an den Sitz des Landtages anreisen müssen, gebührt eine Reisekostenvergütung nach den für Salzburger Landesbeamte geltenden Vorschriften. Gegen entsprechenden Nachweis ist ihnen auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 im strafgerichtlichen Verfahren.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LTUA-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LTUA-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LTUA-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LTUA-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LTUA-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTUA-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LTUA-VO
§ 10 LTUA-VO