1. Abschnitt
Allgemeines
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
Gegenstand der Untersuchung
(1) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer Gesetzgebungsperiode gestellt werden. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschlusses des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden.
(2) Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Antrag zur Festlegung des Gegenstandes der Untersuchung im Landtag einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der im Antrag deutlich zu beschreibende Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes unberührt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
(3) Zu den Beratungen und Verhandlungen zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes ist auch der gemäß § 7 Abs 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information einzuladen.
(4) Bis zur abschließenden Behandlung des Berichtes des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 kann ein Verlangen auf Einsetzung eines anderen Untersuchungsausschusses nicht gestellt werden.
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