§ 10 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen

 

§ 10

 

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1.

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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