Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1.Ziffer einsPersonen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2.Ziffer 2Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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