Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSpätestens nach Festlegung des Untersuchungsgegenstandes hat der Präsident zur Bildung des Untersuchungsausschusses eine Sitzung anzuberaumen, zu der die Landtagsparteien ihre Mitglieder entsenden können. Unter dem Vorsitz des Präsidenten wählt der Ausschuss aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und für den Fall dessen Verhinderung einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2)Absatz 2Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bekannt gegeben werden. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen.
(3)Absatz 3Bis zur Vorlage der Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses auch der gemäß § 7 Abs. 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information und zur Beratung aus der Sicht der Abwicklung des Beweisverfahrens einzuladen.Bis zur Vorlage der Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses auch der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zuständige Richter zum Zweck seiner Information und zur Beratung aus der Sicht der Abwicklung des Beweisverfahrens einzuladen.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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