Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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