Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Im Rahmen des vom Landtag festgelegten Untersuchungsgegenstandes hat der Untersuchungsausschuss die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweisbeschlüsse zu fassen und darin die Tatsachen, über welche Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Insbesondere obliegt dem Untersuchungsausschuss auch die Bestellung von einem oder mehreren Sachverständigen, soweit eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.
(2)Absatz 2Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zu Stande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(3)Absatz 3Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuss ergänzt und abgeändert werden, solange dem Landtag nicht Bericht erstattet worden ist.
(4)Absatz 4Der Untersuchungsausschuss legt im Einvernehmen mit dem gemäß § 7 Abs. 1 zuständigen Richter unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme fest. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwer wiegenden Gründen abgegangen werden.Der Untersuchungsausschuss legt im Einvernehmen mit dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zuständigen Richter unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme fest. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwer wiegenden Gründen abgegangen werden.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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