Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDen Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekannt zu geben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 11). Sie sind weiters unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Wenn sich eine Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern.Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekannt zu geben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (Paragraph 11,). Sie sind weiters unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Wenn sich eine Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern.
(2)Absatz 2Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (§ 9 Abs. 4) anzugeben und auf Verlangen des Richters glaubhaft zu machen.Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (Paragraph 9, Absatz 4,) anzugeben und auf Verlangen des Richters glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3Der Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung kann der Richter eine Beugestrafe verhängen.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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