Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beweisaufnahmen werden von der Landtagsdirektion wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Richter.
(3)Absatz 3Je eine Ausfertigung des verifizierten Protokolls ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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