Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.
(2)Absatz 2Als Vertrauensperson kann vom Richter ausgeschlossen werden:
a)Litera awer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird;
b)Litera bwer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte; oder
c)Litera cwer gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstößt.wer gegen die Bestimmungen des Absatz eins, verstößt.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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