(1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung zu vereidigen.
(2) Die über vertrauliche Inhalte angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.
(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 6) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Das Zitieren aus Geschäftsstücken von vorgelegten Akten im Rahmen der Beweisaufnahme ist zulässig.
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