Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAbgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs. 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs. 3) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (Paragraph 9, Absatz 2,) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (Paragraph 12, Absatz 3,) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
(2)Absatz 2Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 159 ff) Anwendung.Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Paragraphen 159, ff) Anwendung.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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