1. Abschnitt
Allgemeines
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
Gegenstand der Untersuchung
(1) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer Gesetzgebungsperiode gestellt werden. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschlusses des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden.
(2) Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein Antrag zur Festlegung des Gegenstandes der Untersuchung im Landtag einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der im Antrag deutlich zu beschreibende Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes unberührt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
(3) Zu den Beratungen und Verhandlungen zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes ist auch der gemäß § 7 Abs 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information einzuladen.
(4) Bis zur abschließenden Behandlung des Berichtes des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 kann ein Verlangen auf Einsetzung eines anderen Untersuchungsausschusses nicht gestellt werden.
Bildung des Untersuchungsausschusses
(1) Spätestens nach Festlegung des Untersuchungsgegenstandes hat der Präsident zur Bildung des Untersuchungsausschusses eine Sitzung anzuberaumen, zu der die Landtagsparteien ihre Mitglieder entsenden können. Unter dem Vorsitz des Präsidenten wählt der Ausschuss aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und für den Fall dessen Verhinderung einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2) Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bekannt gegeben werden. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen.
(3) Bis zur Vorlage der Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses auch der gemäß § 7 Abs 1 zuständige Richter zum Zweck seiner Information und zur Beratung aus der Sicht der Abwicklung des Beweisverfahrens einzuladen.
Subsidiär anzuwendende Bestimmungen
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.
(1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung zu vereidigen.
(2) Die über vertrauliche Inhalte angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.
(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 6) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Das Zitieren aus Geschäftsstücken von vorgelegten Akten im Rahmen der Beweisaufnahme ist zulässig.
2. Abschnitt
Beweisverfahren
Beweisbeschlüsse
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Rahmen des vom Landtag festgelegten Untersuchungsgegenstandes hat der Untersuchungsausschuss die zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlichen Beweisbeschlüsse zu fassen und darin die Tatsachen, über welche Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Insbesondere obliegt dem Untersuchungsausschuss auch die Bestellung von einem oder mehreren Sachverständigen, soweit eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.
(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zu Stande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
(3) Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuss ergänzt und abgeändert werden, solange dem Landtag nicht Bericht erstattet worden ist.
(4) Der Untersuchungsausschuss legt im Einvernehmen mit dem gemäß § 7 Abs 1 zuständigen Richter unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise einen Zeitplan für deren Aufnahme fest. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwer wiegenden Gründen abgegangen werden.
Amtshilfe und Aktenvorlage
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Beweisaufnahme
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse des Landtages erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Der nach dessen Geschäftsverteilung zuständige Richter ist vom Präsidenten des Landesgerichtes dem Präsidenten des Landtages bekannt zu geben.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt, ausgenommen durch Vornahme eines Augenscheins, am Sitz des Landtages.
(3) An der Beweisaufnahme nehmen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Präsident sowie der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil. Die Ersatzmitglieder können an der Beweisaufnahme teilnehmen.
Öffentlichkeit der Beweisaufnahme
(1) Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erfolgt öffentlich. § 46 Abs 8 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes findet Anwendung. Medienvertretern wird vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und - übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
(2) Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit dies gebieten. Der Richter hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Einzelnen es erfordern, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.
(3) Die Befragung eines öffentlich Bediensteten hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen, wenn die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen nur unter dieser Bedingung erfolgt ist.
Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen
(1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist vom Richter zu verfügen und durch die Landtagsdirektion auszufertigen. Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über allfällige Folgen des Ausbleibens (Abs 2) und den Kostenersatz (Abs 5) sowie bei Auskunftspersonen auf deren Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (§ 14) zu enthalten.
(2) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Richter eine Ordnungsstrafe verhängen und die Auskunftsperson unter Androhung der Vorführung neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann sie der Richter durch die zuständige Behörde vorführen lassen.
(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.
(4) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuss nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
(5) Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung geladen sind und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw Dienstort an den Sitz des Landtages anreisen müssen, gebührt eine Reisekostenvergütung nach den für Salzburger Landesbeamte geltenden Vorschriften. Gegen entsprechenden Nachweis ist ihnen auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 im strafgerichtlichen Verfahren.
Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1. | Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren; | |||||||||
2. | Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde. |
Aussageverweigerungsgründe
(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. | über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch) betrifft oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde; | |||||||||
2. | über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde; | |||||||||
3. | in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, als Beamter die Amtsverschwiegenheit, zu verletzen, soweit sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht gültig entbunden wurde; | |||||||||
4. | in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist; | |||||||||
5. | über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; | |||||||||
6. | über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. |
(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründet, nicht mehr besteht.
(3) Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
Aussageverweigerung
(1) Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekannt zu geben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 11). Sie sind weiters unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern. Wenn sich eine Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern.
(2) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (§ 9 Abs 4) anzugeben und auf Verlangen des Richters glaubhaft zu machen.
(3) Der Richter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung kann der Richter eine Beugestrafe verhängen.
(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson für die Anhörung angegebenen Zeitpunkt.
(2) Über Verlangen einer Auskunftsperson, die die Aussage nicht verweigert, ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.
(3) Die Auskunftspersonen werden zunächst durch den Richter befragt, und zwar beginnend mit den Personalien und sodann zur Sache. Anschließend erteilt der Richter den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Anmeldungen das Wort, bei gleichzeitigen Anmeldungen abwechselnd zwischen den Landtagsparteien. Der Richter kann aber aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, von der Reihenfolge der Wortmeldungen und -erteilungen abweichen.
(4) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(5) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(6) Auf Verlangen der Auskunftsperson oder eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses oder dann, wenn er es selbst für erforderlich hält, entscheidet der Richter, ob eine Frage durch das im Beweisbeschluss festgelegte Beweisthema gedeckt oder gemäß Abs 4 oder 5 unzulässig ist.
(7) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
Vertrauenspersonen
(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.
(2) Als Vertrauensperson kann vom Richter ausgeschlossen werden:
a) | wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird; | |||||||||
b) | wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte; oder | |||||||||
c) | wer gegen die Bestimmungen des Abs 1 verstößt. |
Beweis durch Sachverständige
(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(2) Aus den Gründen, die Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, ist ein Sachverständiger auf sein Verlangen von der Bestellung zu entbinden. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Sachverständige können von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ablehnungsanträge können nur vor der Anhörung des Sachverständigen gestellt werden. Hierüber entscheidet der Richter.
(4) Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der Sachverständige vom Richter die Klärung dieser Fragen oder von Widersprüchen allenfalls auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen verlangen.
Zwangsmaßnahmen
(1) Abgesehen von der Verhängung einer Ordnungsstrafe und der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 9 Abs 2) sowie der Verhängung von Ordnungs- oder Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage (§ 12 Abs 3) stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
(2) Auf die Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen sowie die Vorführung finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 159 ff) Anwendung.
Protokollierung
(1) Die Beweisaufnahmen werden von der Landtagsdirektion wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(2) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Richter.
(3) Je eine Ausfertigung des verifizierten Protokolls ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Ergebnis der Beweisaufnahme
Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenzufassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu übermitteln.
3. Abschnitt
Berichterstattung
(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.
(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen zu Stande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner
eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.
Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung - LTUA-VO (= Anhang zum Landtags-Geschäftsordnungsgesetz)
StF: LGBl Nr 26/1999 (Blg LT 11 GP: IA 125, AB 215, jeweils 6. Sess)
Änderung
LGBl Nr 84/1999 (Blg LT 12. GP: IA 13, 49 und 115, AB 134, jeweils 1. Sess)
HREF="http://www.salzburg.gv.at/obtree_internet/lpi-meldung?nachrid=13357 " Target="_blank">IA 13</A>, IA 49, AB 115,
HREF="http://www.salzburg.gv.at/lpi-meldung?nachrid=13511 " Target="_blank" >AB 134</A>, jeweils 1. Sess)
LGBl Nr 38/2008 (Blg LT 13. GP: IA 262, AB 319, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 62/2012 (Blg LT 14. GP: IA 630, AB 662, jeweils 4. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Gegenstand der Untersuchung
§ 2 Bildung des Untersuchungsausschusses
§ 3 Subsidiär anzuwendende Bestimmungen
§ 4 Vertraulichkeit
2. Abschnitt
Beweisverfahren
§ 5 Beweisbeschlüsse
§ 6 Amtshilfe und Aktenvorlage
§ 7 Beweisaufnahme
§ 8 Öffentlichkeit der Beweisaufnahme
§ 9 Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen
§ 10 Als Auskunftsperson ausgeschlossene Personen
§ 11 Aussageverweigerungsgründe
§ 12 Aussageverweigerung
§ 13 Befragung und Wahrheitspflicht
§ 14 Vertrauensperson
§ 15 Beweis durch Sachverständige
§ 16 Zwangsmaßnahmen
§ 17 Protokollierung
§ 18 Ergebnis der Beweisaufnahme
3. Abschnitt
§ 19 Berichterstattung