Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse des Landtages erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Der nach dessen Geschäftsverteilung zuständige Richter ist vom Präsidenten des Landesgerichtes dem Präsidenten des Landtages bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Beweisaufnahme erfolgt, ausgenommen durch Vornahme eines Augenscheins, am Sitz des Landtages.
(3)Absatz 3An der Beweisaufnahme nehmen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Präsident sowie der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil. Die Ersatzmitglieder können an der Beweisaufnahme teilnehmen.
In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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