Beweisaufnahme
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse des Landtages erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Der nach dessen Geschäftsverteilung zuständige Richter ist vom Präsidenten des Landesgerichtes dem Präsidenten des Landtages bekannt zu geben.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt, ausgenommen durch Vornahme eines Augenscheins, am Sitz des Landtages.
(3) An der Beweisaufnahme nehmen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Präsident sowie der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil. Die Ersatzmitglieder können an der Beweisaufnahme teilnehmen.
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