Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.
(2)Absatz 2Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen zu Stande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner
eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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