§ 44 LPVG 1999

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2005 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 25/2005Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,
  1. (1)Absatz einsFür die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist Paragraph 38, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (Paragraph 38, Absatz 3,). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Personalvertretung gilt als auf Grund dieses Gesetzes eingerichtetAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,

Stand vor dem 19.04.2005

In Kraft vom 01.07.1999 bis 19.04.2005
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 25/2005Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,
  1. (1)Absatz einsFür die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 2 eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist § 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.Für die ersten nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, stattfindenden Wahlen der Landespersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, eigene Lehrlings-Wählerverzeichnisse anzulegen. Hinsichtlich der Auflage der Lehrlings-Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist Paragraph 38, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lehrlings- Wählerverzeichnisse spätestens zwölf Tage vor dem Wahltag durch drei Arbeitstage zur Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Über Einsprüche gegen die Lehrlings-Wählerverzeichnisse hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchwerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (Paragraph 38, Absatz 3,). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Personalvertretung gilt als auf Grund dieses Gesetzes eingerichtetAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten