§ 48 LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) WarenDie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu stellen beikontrollieren.

1.

Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

2.

Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

3.

Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.

(3) Wenn Waren aus DrittstaatenWird auf Grund vonder Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.anzuordnen:

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten bei der Zollstelle, die der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

1.

die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

2.

die Rücksendung an den Versenderstaat oder

3.

die unschädliche Beseitigung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) WarenDie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu stellen beikontrollieren.

1.

Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

2.

Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

3.

Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.

(3) Wenn Waren aus DrittstaatenWird auf Grund vonder Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.anzuordnen:

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten bei der Zollstelle, die der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

1.

die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

2.

die Rücksendung an den Versenderstaat oder

3.

die unschädliche Beseitigung.

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