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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(3) Der Kurie des Landes gehören an:
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(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
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(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
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(3) Der Kurie des Landes gehören an:
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(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
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(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020