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(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
a) | die Mitglieder der Kurie des Landes; | |||||||||
b) | die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung; | |||||||||
c) | ein vom Bund entsandtes Mitglied. |
(3) Der Kurie des Landes gehören an:
a) | das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung; | |||||||||
b) | das für | |||||||||
c) | ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied; | |||||||||
d) | der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin; | |||||||||
sowie | ||||||||||
e) | ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird. |
(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
a) | vier von der | |||||||||
b) | ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der |
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
a) | die Mitglieder der Kurie des Landes; | |||||||||
b) | die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung; | |||||||||
c) | ein vom Bund entsandtes Mitglied. |
(3) Der Kurie des Landes gehören an:
a) | das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung; | |||||||||
b) | das für | |||||||||
c) | ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied; | |||||||||
d) | der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin; | |||||||||
sowie | ||||||||||
e) | ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird. |
(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
a) | vier von der | |||||||||
b) | ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der |
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020