§ 19 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

a)

die Mitglieder der Kurie des Landes;

b)

die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;

c)

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(3) Der Kurie des Landes gehören an:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

das für Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung;

c)

ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;

d)

der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;

sowie

e)

ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird.

(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

a)

vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind, sowie

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.02.2025
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

a)

die Mitglieder der Kurie des Landes;

b)

die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung;

c)

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(3) Der Kurie des Landes gehören an:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

das für Soziales und Integration zuständige Mitglied der Landesregierung;

c)

ein von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Gemeindeverbandes bestelltes Mitglied;

d)

der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin;

sowie

e)

ein Experte oder eine Expertin auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, der oder die von der Landesregierung entsendet wird.

(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:

a)

vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind, sowie

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

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