§ 13a LAKG 1991 Kontrollausschuß

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vollversammlung hat in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes einen Kontrollausschuß zu wählen. Er hat die Gebarung der Landarbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der sonstigen nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften, der Organbeschlüsse sowie der Gebarungsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Fraktion steht mindestens ein Sitz im Kontrollausschuss zu. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, so besteht der Kontrollausschuss aus insgesamt fünf Mitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die Vorstandsmitglieder dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.

(4) Der Präsident, der Kammeramtsdirektor sowie sämtliche Angestellte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind verpflichtet, dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig sind. Diesbezüglich sind sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung, der der Jahresabschluß zur Genehmigung vorgelegt wird, einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen Minderheitsbericht erstellen, der dem Kontrollbericht anzuschließen ist.

(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13a LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13a LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13a LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13a LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13a LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 LAKG 1991
§ 14 LAKG 1991