§ 13a LAKG 1991 Kontrollausschuß

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Vollversammlung hat in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes einen Kontrollausschuß zu wählen. Er hat die Gebarung der Landarbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der sonstigen nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften, der Organbeschlüsse sowie der Gebarungsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Fraktion steht mindestens ein Sitz im Kontrollausschuss zu. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, so besteht der Kontrollausschuss aus insgesamt fünf Mitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die Vorstandsmitglieder dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.

(4) Der Präsident, der Kammeramtsdirektor sowie sämtliche Angestellte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind verpflichtet, dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig sind. Diesbezüglich sind sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung, der der Jahresabschluß zur Genehmigung vorgelegt wird, einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen Minderheitsbericht erstellen, der dem Kontrollbericht anzuschließen ist.

(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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