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(1) Befragungsbehörden sindDie näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden für die Landarbeiterkammerwahlen. Nach Ablauf der Befragungszeit – im Falle der gleichzeitigen Durchführung mit den Wahlen der Kammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit – sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den verschlossenen Befragungskuverts und die Niederschrift in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei, den Boten, der den Wahlakt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, zu begleiten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
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(3) Die Bezirkswahlbehörden haben das Ergebnis festzustellen und darüber eine Niederschrift anzulegen.
(4) Dieses Ergebnis ist unverzüglich telefonisch, per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in einer anderen technischen Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Das ErgebnisAusschreibung der Befragung ist von, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlichgemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu beurkunden, an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und der Gemeinden zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegentreffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
(1) Befragungsbehörden sindDie näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörden für die Landarbeiterkammerwahlen. Nach Ablauf der Befragungszeit – im Falle der gleichzeitigen Durchführung mit den Wahlen der Kammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit – sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den verschlossenen Befragungskuverts und die Niederschrift in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei, den Boten, der den Wahlakt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, zu begleiten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
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(3) Die Bezirkswahlbehörden haben das Ergebnis festzustellen und darüber eine Niederschrift anzulegen.
(4) Dieses Ergebnis ist unverzüglich telefonisch, per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in einer anderen technischen Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Das ErgebnisAusschreibung der Befragung ist von, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlichgemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu beurkunden, an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und der Gemeinden zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegentreffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000