(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 15 Abs. 1) kraft Gesetzes aufgelöst. Sie hat den Anordnungsbeschluss auf Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung so rechtzeitig zu fassen, dass die Fristen gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten werden können.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung anzuordnen.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn sie wiederholt oder gröblich
a) | gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt oder | |||||||||
b) | die ihr kraft Gesetzes oder Verordnung zukommenden Aufgaben vernachlässigt. |
(4) Weiters ist die Vollversammlung von der Landesregierung aufzulösen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden ist.
(5) Wird die Vollversammlung von der Landesregierung aufgelöst, so hat diese den Vorstand mit der Ausschreibung der Wahlen zur Vollversammlung zu beauftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012
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