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(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sindbei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(2) Wählbar in die Steiermärkische LandarbeiterkammerVollversammlung sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigenalle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und österreichische Staatsbürger sind2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994LGBl. Nr. 83/2005
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 1816. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sindbei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(2) Wählbar in die Steiermärkische LandarbeiterkammerVollversammlung sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigenalle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Jänner des Wahljahresspätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und österreichische Staatsbürger sind2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994LGBl. Nr. 83/2005