Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind Sitzungen über die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 2 lit. g.
In Kraft seit 17.07.1991 bis 31.12.9999
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