(1) Die Vollversammlung ist spätestens acht Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten zur Eröffnung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Außerdem muß sie binnen acht Wochen einberufen werden, wenn die Landesregierung dies verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegraphisch erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei der nächsten Sitzung zu verifizieren ist; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012
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