(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:
a) | die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder; | |||||||||
b) | die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses; | |||||||||
c) | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag; | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge; | |||||||||
e) | die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber; | |||||||||
f) | die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften; | |||||||||
g) | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25); | |||||||||
h) | die Behandlung von Petitionen nach § 23a; | |||||||||
i) | die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung. |
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012
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