§ 7 LAKG 1991 Aufgaben der Vollversammlung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:

a)

die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;

c)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

d)

die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge;

e)

die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber;

f)

die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;

g)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25);

h)

die Behandlung von Petitionen nach § 23a;

i)

die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

In Kraft seit 07.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 LAKG 1991
§ 8 LAKG 1991